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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier können Sie bei Bedarf die geltenden AGB der ALPRODA Terrassenüberdachung einsehen: 

§ 1 – Allgemeines 

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. 
(2) Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/oder der Verkauf aller Produkte unterliegt den nachstehenden AGB. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen; diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben. 
(3) Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen. 

§ 2 – Vertragsschluss 

(1) Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, die die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen Aus- wirkungen auf unsere zu liefernden Produkte ergeben. - serer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 
(3) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind Ände- rungen nicht mehr möglich. Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich von uns bestätigt sind. 
(4) Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsabschluss technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt. 
(5) Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zu- rückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, die entstandenen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt. 

§ 3 – Liefertermine, Warenlieferung 

(1) Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender be- stimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt worden ist. (2) Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrags gemeinsam mit dem Besteller Bestellers gehören insbesondere die Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen sowie die Zahlung einer etwa vereinbarten An- zahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. 
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispiels- weise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 
(4) Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzugs nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktritts gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird. 
(5) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden. - - preiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzugs werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

§ 4 – Kaufpreis 

(1) Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, sofern dort kein Preis genannt ist der in unseren aktuellen Preislisten auf- gestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist, oder der im Angebot enthaltene Preis. 
(2) Der Kaufpreis versteht sich bei Empfangsstationen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf normaler Frachtbasis frei Emp- fangsstation inklusive der Kosten für Verpackung, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. 
(3) Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auf- - rungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt. 
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns in diesem Fall zusätzlich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist. 

§ 5 – Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 

(1) Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungs- stellung in Papierform erfolgen. 
(2) Der Kaufpreis ist mit dem Tage der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kundenorder auftragsbezogene Vereinbarungen bezüglich eines Skontoabzugs, der Skontofrist oder der Erhebung von Verzugszinsen haben nur Vorrang, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind. Eine Skonto-Regelung lässt die Fälligkeit nach Satz 1 unberührt, sie beinhaltet keine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung. Bei Neu- kunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse vor. 
(3) Zahlungen sollen durch Banküberweisung erfolgen; Soweit (im internationalen Geschäft) vereinbart wird, dass der Besteller über seine 500, vorgenommen wird. an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsscha- dens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens. 
(5) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns berechtigt, die Auslieferung der Ware so lange zurückzuhalten, bis die Ware im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Weise Sicher- heit für die Bezahlung geleistet worden ist. Für neue Bestellungen haben wir neben dem Recht, Vorkasse zu verlangen, auch das Recht, die Ware Zug um Zug gegen Bezahlung zu liefern. Wir sind darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt. (6) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 89/92 

§ 6 – Gefahrübergang, Transport, Verpackung 

(1) Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Mehrwegverpackungen werden dem Besteller nur leih- weise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Ver- packung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Für Einwegtransportverpackungen gilt diese Regelung nicht. Einwegtransportverpackungen können vom Besteller nach seiner Wahl in allen deutschen Standorten oder am Geschäftssitz in Grasberg zurückgegeben werden. Erfolgt keine Rückgabe durch den Besteller hat dieser die Einwegtransportverpackungen eigenverantwortlich auf eigenem betrieblichem Entsorgungsweg dem Abfallwirtschaftskreislauf zuzuführen. 
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werksgelände des Bestellers oder an einem von diesem benannten Bestimmungsort auf befestigter Fahrbahn angekommen ist; im Falle der Nichtbefahrbarkeit des Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein ein- wandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Kaufsache mit Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. Die unbeanstandete Übernahme Verladung, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel aufwies oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.
(4) Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Transportfahrzeugen schließen wir eine Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolice ab. Vorstehende Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen. 

§ 7 – Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). 
(2) Ist im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Bestellers eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erforderlich, erfolgt diese stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestel- lers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller ein- schließlich etwa für Montageleistung bestehender Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abneh- mers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-End- betrags (einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Be- fugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller - fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
(4) Soweit noch keine Be- oder Verarbeitung bzw. Veräußerung der Vorbehaltsware gem. Abs. 2 oder 3 stattgefunden hat, ist der Besteller - tet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bis zur vollständigen ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern sowie als unser Eigentum zu kennzeichnen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. 

§ 8 – Gewährleistung, Mängelrüge 

heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. - arbeitung, Vernichtung etc. der Ware Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel zu prüfen und gegebenenfalls ein selbständiges Beweis- verfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist und keine Beweismittel verloren gehen. Geschieht dies nicht, erlöschen die Rechte des Bestellers, es sei denn, es liegen die Voraussetzung des §444 BGB vor. - antwortung; unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder - untergrundes eigenverantwortlich zu prüfen und eine geeignete Befestigung auszuwählen; für Defekte, die auf eine fehlerhafte Auswahl zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung. 
(4) Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation, unsachgemä- ßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher Abnutzung, fehlerhaftem Elektroanschluss, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder anderen Gründen ent- stehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, diein den Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang von Fachhändlern durchgeführt worden sind. Die Übergabe der Bedienungsanleitungen an den Benutzer sowie die Durchführung der Wartungsarbeiten hat der Fachhändler durch Unterschrift des Benutzers und der mit der Wartung betrauten Person nachzuweisen. 
(5) Wir haben das Recht, Mängel nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Nachlieferung zu beheben. Erklären wir die Nachbesserung oder –lieferung für endgültig gescheitert, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Aus- und Einbau- kosten werden nicht übernommen. - 90/92 
(7) Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertrags- 
(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nachlieferung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, z.B. weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist. Werden derartige Kosten im Rahmen der Nachlieferung oder Nachbesserung von uns getragen, hat der Besteller diese zu ersetzen. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der 5-jährigen Frist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen und für die nicht die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ab- lieferung der Ware. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht Verjährungsfrist gilt auch für elektronische Steuerungskomponenten. Bauteile, für die die in Satz 3 genannte Frist gilt, sind jeweils in der Bedienungsanleitung aufgeführt. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt. 

§ 9 – Haftungsbeschränkung 

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
§ 10 – Streitbeilegung / EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung 
mers/odr/ Verbraucher haben dort die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. 
(2) Zur Beilegung von etwaigen Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher bzw. zur Klärung, ob ein solches Ver- 
(3) An einem möglichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle werden wir nicht teilnehmen. § 11 – Schlussbestimmungen 
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung dieser 
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Osterholz-Scharmbeck. 
(4) Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten ge- mäß den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes verarbeiten. 
(5) Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung er- setzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Detlef Thoden
Schmiedest. 4
28879 Grasberg Deutschland 
Telefon: +49 (0) 1 71 - 2 13 09 89